Solange ein Kraftfahrer weniger als 4 Punkte hat, wird die Behörde nicht tätig.
Hat ein Kraftfahrer 4 - 5 Punkte auf seinem Konto, so wird er von der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich ermahnt und bekommt die Möglichkeit, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen. Dadurch kann er 1 Punkt abbauen.
Hat ein Kraftfahrer 6 - 7 Punkte, so wird er von der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich verwarnt und bekommt die Möglichkeit, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen.
Durch den freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminars
kann er allerdings bei diesem Punktestand keinen Punkt mehr abbauen.
Hat ein Krafifahrer 8 Punkte, so gilt er als ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahrerlaubnis wird dann entzogen.
Durch den freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminars. Einen Punkte Abzug erhält der Kraftfahrer allerdings nur bei einem Punktestand von max. 5 Punkten.
Der Gesetzgeber hat folgende Ziele für das
Fahreignungsseminar formuliert:
Ein Fahreignungsseminar besteht aus einem verkehrspädagogischen Teil und einem verkehrspsychologischen Teil.
Zwischen den beiden Modulen des verkehrspädagogischen Teils muss eine Woche liegen.
Zwischen den beiden Sitzungen des verkehrspsychologischen Teils müssen mindestens drei Wochen liegen.
Der Gesetzgeber hat die Gesamtdauer des Fahreignugsseminars nicht bestimmt. Ebenso unbestimmt ließ er die Reihenfolge der beiden Teilmaßnahmen.
An der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme können bis zu sechs Teilnehmer gleichzeitig teilehmen.
Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme wird immer in Einzelsitzungen durchgeführt.
Die Kosten für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme betragen: 350,00 €.
Die Kosten für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme sind bei den jeweiligen Anbietern zu erfragen.